Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen

Zur Verwendung durch die SINGLE Group GmbH oder ihrer Tochterunternehmen (nachfolgend „Lieferer“ genannt) gegenüber:

1.           Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2.           Juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen.

 

§ 1 Allgemeines

1.           Allen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen des Lieferers liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung  mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2.           Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheber- rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3.           Die Montage, Inbetriebnahme und/ oder technische Abnahme (auch durch Dritte) der Produkte des Lieferers sind im ausgewiesenen Kaufpreis nur inbegriffen, wenn und soweit dies ausdrücklich von Seiten des Lieferers im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist.

4.           Die technische Dokumentation zu den Produkten erfolgt nach SINGLE-Standard. Dieser um-fasst die technischen Daten und die Bedienungsanleitung.

5.           Eine davon abweichende zusätzliche Dokumentation (anderes Format, Sprache) wird nur mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich von Seiten des Lieferers im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist.

6.           Die Produkte des Lieferers entsprechen den verpflichtend zu beachtenden anwendbaren Vorgaben der Europäischen Verordnungen und Richtlinien. Andere Richtlinien und Normen sind nur erfüllt, soweit dies ausdrücklich von Seiten des Lieferers im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist.

 

§ 2 Preis und Zahlung

1.           Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung auf Basis FCA (gemäß Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.           Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

3.           Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.           Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung

1.           Liefer- und Leistungsfristen sind Circa-Fristen. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2.           Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3.           Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.           Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Hierfür berechnet der Lieferer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 3% des Warenwerts für jede angefangene Woche, beginnend mit Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.           Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme auf Veranlassung des Bestellers, so wird der Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers beim Lieferer verwahrt. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten der Verwahrung, werden dem Besteller berechnet.

6.           Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

7.           Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 2.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

8.           Kommt der Lieferer in Verzug, hat der Besteller – den Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung in Verzug zu setzen.

Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7 Ab- satz 2 dieser Bedingungen.

9.           Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

§ 4 Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen,

z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1.           Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der gemeinsamen, laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich dieses Liefervertrages.

2.           Die des Lieferers an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

3.           Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferer.

4.           Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5.           Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferers als Hersteller erfolgt und der Lieferer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.

g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferer, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6.           Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7.           Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, den Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller gegenüber dem Lieferer.

8.           Der Lieferer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Lieferer.

9.           Tritt der Lieferer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 6 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche

- vorbehaltlich § 7 - wie folgt: Sachmängel

1.           Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrüber- gang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2.           Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3.           Der Lieferer trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt darüber hinaus die eventuell erforderlichen Ein- und Ausbaukosten, sofern dies Gegenstand der ursprünglichen Leistung war, sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Arbeitskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

4.           Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Ein unerheblicher Mangel liegt in der Regel vor, wenn der Mangel weniger als 10% des Warenwerts ist, es sei denn, es liegt eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung vor. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5.           Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 7 Absatz 2 dieser Bedingungen.

6.           Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

7.           Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8.           Unwesentliche oder durch den technischen Fortschritt bedingte Änderungen an unseren Produkten in Konstruktion, Ausführung oder Leistung, welche die Funktion nicht nachhaltig beeinflussen, bleiben gegenüber unseren Katalog-, Prospekt- und/oder Internetangaben vorbehalten.

 Rechtsmängel

9.           Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Bei Rechtsverletzungen durch den Lieferer gelieferter Produkte anderer Hersteller wird der Lieferer nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Her- steller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen den Lieferer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 6 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vor- stehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichts- los ist.

10.         Die in § 6 Absatz 9 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 7 Absatz 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

            der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

            der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 6 Absatz 9 ermöglicht,

            dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

            der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

            die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

11.         Für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, die dem Lieferer nach Vorgabe des Bestellers verwendet werden (z.B. Labeling für den Kunden) haftet der Lieferer nicht; der Besteller stellt den Lieferer von allen diesbezüglichen Ansprüchen umfassend frei.

 

§ 7 Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

1.           Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 6 und 7 Absatz 2.

2.           Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a.           bei Vorsatz,

b.           bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c.           bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d.           bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

e.           im Rahmen einer Garantiezusage,

f.            bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind etwa solche, die der Vertrag dem Lieferer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde/Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 8 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Für Schadensersatzansprüche nach § 7, Absatz 2 a-f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegen- stände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei einem dinglichen Recht eines Dritten oder in einem Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie im Falle gesetzlicher Sonderregelungen (z.B. §§ 444, 445b BGB).

 

§ 9 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen im vertragsbemäßen Zustand zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf dem da- für bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 10 Stornierung und Änderungen von Aufträgen

Die Kosten der Stornierung von Aufträgen seitens des Bestellers kann der Lieferer pauschal erstattet verlangen:

            Nach 2 Tagen nach Auftragseingang: 5% vom Auftragswert, mindestens jedoch 250 Euro.

            Bei bereits bestellten Materialien zur Durchführung des Auftrags: 50% des Auftragswerts.

            Bei Aufträgen die sich bereits in der Produktion befinden: 100% des Auftragswerts.

Änderungen an bereits laufenden Aufträgen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferer gar kein oder nur ein geringerer

Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Dem Lieferer steht der Nachweis zum höheren Schaden zu.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.           Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.           Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

3.           Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

4.           Der Lieferer verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der unter https://single- temp.de/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung

II Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wartung und Reparaturen von Maschinen

Soweit sich aus diesem Teil der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Reparaturen von Maschinen“ nichts anderes ergibt, gilt der Abschnitt „I Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen“, für Wartung- und Reparaturleistungen der SINGLE Group GmbH oder ihrer Tochterunternehmen (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) an Maschinen entsprechend.

 

§ 1 Vertragsschluss, Informationspflichten, Sicherheitshinweise

1.           Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.

2.           Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

3.           Der Kunde hat den Auftragnehmer über Kontaminierungen, eventuelle gesundheitsgefährdende Rückstände in den zu reparierenden Gegenständen sowie Transportrisiken und sonstige zu ergreifende reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu informieren.

 

§ 2 Nicht durchführbare Reparatur

1.           Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuch- zeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

            der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,

            Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,

            der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,

            der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

2.           Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

3.           Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Dies gilt nicht, soweit nach Abschnitt „I Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen“

§§ 6 und 7 gehaftet wird und nach diesem § 9.

 

§ 3 Kostenangaben, Kostenvoranschlag

1.           Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% über- schritten werden.

2.           Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

 

§ 4 Preis und Zahlung

1.           Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

2.           Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3.           Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

4.           Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

5.           Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

6.           Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

§ 5 Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers

1.           Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen. Der Auftragnehmer benennt einen Reparaturleiter.

2.           Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

3.           Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a)           Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen des Abschnitts „I Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen“ §§ 6 und 7 und nach diesem § 9 entsprechend.

b)           Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c)           Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe.

d)           Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e)           Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.

f)            Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.

g)           Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Wasch-gelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

h)           Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

4.           Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

5.           Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

 

§ 6 Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers

1.           Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.

2.           Der Kunde trägt die Transportgefahr.

3.           Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Dieb- stahl, Bruch, Feuer, versichert.

4.           Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

5.           Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 7 Reparaturfrist, Reparaturverzögerung

1.           Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

2.           Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

3.           Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

4.           Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

5.           Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.

 

§ 8 Abnahme

1.           Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung an- gezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

2.           Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

3.           Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

§ 9 Mängel, Haftung

1.           Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Absatz 5 und 6 und Abschnitt „I Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen“ § 7 Ab- satz 2 dieser Bedingungen in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

2.           Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht,

 

 

der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt ins- besondere bezüglich der vom Kunden beige- stellten Teile.

3.           Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehen- den Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle

- eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4.           Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.

5.           Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

6.           Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt „I Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen“ § 7 Absatz dieser Bedingungen.

7.           Ergänzend zum Abschnitt „I Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen“ § 7:

Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat sie der Auftragnehmer nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am Reparaturgegenstand entsprechend Abschnitt „I Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen“ § 7 Absatz dieser Bedingungen gehaftet.

 

§ 10 Ersatzleistung des Kunden

Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 

Hochdorf, 01.04.2023